Satzung des Freundeskreises

§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Uhlandschule e.V und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 72555 Metzingen-Neuhausen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Freundeskreis der Uhlandschule e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle oder organisatorische Unterstützung der Schule.
    a. Der Verein gestaltet Angebote, um die Rahmenbedingungen ihres erzieherischen und pädagogischen Auftrags sowie die kulturelle Arbeit zu fördern und so die Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu stärken sowie zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beizutragen.
    b. Der Verein unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Schule
    c. Der Verein kann mit den Kooperations-Kinderhäusern und anderen Vereinen zusammenarbeiten, die in Neuhausen oder Glems einen Beitrag zur Bildung oder Persönlichkeitsentwicklung der Jugend leisten.
    d. Darüberhinaus soll bürgerschaftliches Engagement der Mitglieder die Zusammengehörigkeit zwischen der Schule mit ihren Lehr- und Betreuungskräften, Familien, Schülern, ehemaligen und zukünftigen Schülern und Freunden der Schule erhalten und fördern.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will.
  2. Aufnahmeanträge können jederzeit schriftlich gestellt werden. Die Übermittlung des gescannten und unterschriebenen Beitrittsformulars per E-Mail oder Fax ist möglich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  3. Der Verein bietet folgende Mitgliedschaften:
    - Einzel-Mitgliedschaft (Jahresbeitrag mindestens 15 Euro)
    - Familien-Mitgliedschaft. (Jahresbeitrag mindestens 20 Euro). Bei einer Familienmitgliedschaft sind alle im Aufnahmeantrag aufgeführten Personen einzeln Mitglied. Unterlagen des Vereins wie Mitteilungen und Einladungen gehen grundsätzlich nur an die Anschrift des Erstgenannten in der Familie. Zur Familienmitgliedschaft können gehören: Ehepartner oder Lebenspartner sowie alle im Haushalt wohnenden Kinder in Ausbildung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    -  freiwilligen Austritt
    - Streichung von der Mitgliederliste
    - Ausschluss
    - Tod
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, auch per E-Mail, gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 5 Höhe und Verwendung der Beiträge

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist.
  2. Der jährliche Mindestbeitrag orientiert sich an der Art der Mitgliedschaft und beträgt:
    - für Einzelmitglieder: 15,-- Euro
    - für Familien: 20,-- Euro
  3. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden höheren Beitrag zu leisten.
  4. Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vereins- und Organämter sind Ehrenämter.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern.
  2. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Freundeskreis gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Die Vorsitzenden sind je einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit geben, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Für Vorstandssitzungen können eigene Regelungen zur Beschlussfassung definiert werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
  2. In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenwarts
    c) Entlastung des Vorstands
    d) Wahl von 2 Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
    e) ggf. Beschlussfassung über
    - Mitgliedsbeiträge
    - Satzungsänderungen
    - Geschäftsordnung des Vorstandes
    - Anträge aus den Reihen der Mitglieder

    Alle 2 Jahre:
    f) Wahl eines Versammlungsleiters für die Vorstandswahl
    g) Rücktritt des alten Vorstandes
    h) Wahl des neuen Vorstandes
  3. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder oder drei Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten.
  4. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform, an die Mitglieder als auch im offiziellen Mitteilungsblatt der Stadt Metzingen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Tage vorher. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es ohne Zustellfehler an die bekannte E-Mail Adresse versendet wurde oder in Papierform an die letzte schriftlich bekannt gegebene Postanschrift gerichtet ist.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereins- oder Vorstandsmitglieder.
  6. Minderjährige Familienmitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
  7. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Es können neben den Mitgliedern auch Gäste eingeladen werden. Soweit sie nicht Vereinsmitglied sind, haben sie nur beratende Stimme.
  8. Die Beschlussfassungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim. Die regulären Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  9. Satzungsänderungen, die von Amts oder Gesetzes wegen gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden und bedürfen keiner Mitgliederabstimmung.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf eine andere Person übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde.
  11. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
  12. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert:
    - Name und Vorname
    - Postanschrift
    - E-Mail Adresse
    - Telefonnummer
    - Bankverbindung
    - Eintrittsjahr
    - Ggf. Funktion
    - Name und Klassenzugehörigkeit der Kinder
  2. Folgende Daten werden über das Ende der Mitgliedschaft hinaus im Archiv gespeichert, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt:
    - Name und Vorname
    - Postanschrift
    - E-Mail Adresse
    - Eintrittsjahr
    - Austrittsjahr

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  3. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Ausgenommen sind Darlehen und Sacheinlagen, die vertraglich im Besitz der Mitglieder verbleiben und dem Verein über eine schriftliche Nutzungsvereinbarung nur auf Zeit zur Verfügung gestellt wurden.
  4. Der folgende Absatz wurde übernommen aus § 2 der Fassung 2012 dieser Satzung: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger; dieser hat jedoch das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Schulen und Kinderhäuser in Neuhausen und Glems entsprechend deren Anträgen zu verwenden.

Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit halber wurde an nicht vermeidbaren Passagen die männliche Schreibweise beibehalten. Dennoch sollen natürlich beide Geschlechter gleichermaßen und vollumfänglich angesprochen sein.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.Dezember 1993 errichtet. Ergänzt am 23.März 1994 in einer Mitgliederversammlung. Satzungsänderung am 29.03.2012. Überarbeitet im Schuljahr 2017/2018 und bei der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2018  angenommen und beschlossen.